BGH - Beschluss vom 29.11.2018
III ZR 222/18
Normen:
ZPO § 2; ZPO § 8; ZPO § 9; GKG § 41 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 252
NZM 2019, 292
ZMR 2019, 261
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 101 C 275/16
LG Berlin, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 5/17

Bemessung des Streitwerts hinsichtlich des Berufens des auf Räumung und Herausgabe verklagten Besitzers gegenüber dem klageführenden Eigentümer auf ein Besitzrecht aufgrund eines Pachtvertrags

BGH, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen III ZR 222/18

DRsp Nr. 2018/18545

Bemessung des Streitwerts hinsichtlich des Berufens des auf Räumung und Herausgabe verklagten Besitzers gegenüber dem klageführenden Eigentümer auf ein Besitzrecht aufgrund eines Pachtvertrags

Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach §§ 8, 9 ZPO (Rechtsmittelbeschwer) beziehungsweise § 41 Abs. 1 GKG (Gebührenstreitwert), wenn sich der auf Räumung und Herausgabe verklagte Besitzer gegenüber dem klageführenden Eigentümer darauf beruft, dass ihm aus einem zwischen dem Kläger und einem Dritten geschlossenen Pachtvertrag ein Recht auf Übertragung eines darin vereinbarten - objektbezogenen - Dauerwohnrechts und somit ein Besitzrecht zustehe.

Tenor

Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf 2.063,46 € und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 589,56 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 2; ZPO § 8; ZPO § 9; GKG § 41 Abs. 1;

Gründe

I.