BGH - Beschluss vom 11.12.2008
III ZB 53/08
Normen:
BKleingG § 5 Abs. 5; ZPO § 511; ZPO § 8; ZPO § 9;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 418
MDR 2009, 277
NJW-RR 2009, 775
NZM 2009, 526
WuM 2009, 138
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 75/08
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 420/07

Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses; Wertberechnung bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Pachtverhältnisses oder Mietverhältnisses; Einbeziehung vertraglicher verbrauchsunabhängiger Gegenleistungen anderer Art in die Bemessung des für den Streitwert maßgeblichen Entgelts

BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen III ZB 53/08

DRsp Nr. 2009/1955

Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses; Wertberechnung bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Pachtverhältnisses oder Mietverhältnisses; Einbeziehung vertraglicher verbrauchsunabhängiger Gegenleistungen anderer Art in die Bemessung des für den Streitwert maßgeblichen Entgelts

a) Bei Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses ist der Wert des Beschwerdegegenstandes regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren entfallenden Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu bemessen. b) Zu diesem Entgelt gehören bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise neben dem eigentlichen Pachtzins auch Gegenleistungen anderer Art, wie die Übernahme der öffentlichrechtlichen Lasten im Sinne von § 5 Abs. 5 BKleingG.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin in Berlin vom 9. Juni 2008 - 62 S 75/08 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200,24 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BKleingG § 5 Abs. 5; ZPO § 511; ZPO § 8; ZPO § 9;

Gründe: