Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin in Berlin vom 9. Juni 2008 - 62 S 75/08 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200,24 EUR festgesetzt.
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