BGH - Beschluss vom 08.12.2015
VIII ZR 129/15
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 8; ZPO § 9;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 20.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 217 C 160/09
LG Köln, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 308/09

Bemessung des Werts der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete

BGH, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 129/15

DRsp Nr. 2018/2882

Bemessung des Werts der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Mai 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 4.868,52 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 8; ZPO § 9;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer des Beklagten, der sich gegen die Räumung seiner Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Nettomiete von monatlich 405,71 € (nur) 17.039,82 € (42 Monate x 405,71 €). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich wie hier - um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3; vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Rn. 2; jeweils mwN).