AG Fürstenfeldbruck, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 80 C 1116/17WEG
LG München I, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 2230/18WEG
Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer durch den geltenden Kostenverteilungsschlüssel als Voraussetzung für die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG
BGH, Urteil vom 02.10.2020 - Aktenzeichen V ZR 282/19
DRsp Nr. 2020/18511
Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer durch den geltenden Kostenverteilungsschlüssel als Voraussetzung für die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3WEG
WEG § 16 Abs. 3HeizkostenV § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3Die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3WEG setzt nicht voraus, dass der geltende Kostenverteilungsschlüssel einzelne Wohnungseigentümer benachteiligt oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist. Den Wohnungseigentümern steht aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der lediglich durch das Willkürverbot beschränkt wird.Das gilt auch, wenn die Wohnungseigentümer die in § 6 Abs. 4HeizkostenV genannten Abrechnungsmaßstäbe ändern. Insoweit stellt das Kriterium des „sachgerechten Grundes“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3HeizkostenV lediglich eine Ausprägung des allgemeinen Willkürverbots dar.HeizkostenV § 8 Abs. 1
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