BGH - Urteil vom 02.10.2020
V ZR 282/19
Normen:
WEG § 16 Abs. 3; HeizkostenV § 6 Abs. 4 S. 2 Nr. 3; HeizkostenV § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 226
MietRB 2021, 48
NJW-RR 2021, 141
NZM 2021, 481
ZMR 2021, 136
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 80 C 1116/17 WEG
LG München I, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 2230/18 WEG

Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer durch den geltenden Kostenverteilungsschlüssel als Voraussetzung für die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG

BGH, Urteil vom 02.10.2020 - Aktenzeichen V ZR 282/19

DRsp Nr. 2020/18511

Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer durch den geltenden Kostenverteilungsschlüssel als Voraussetzung für die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG

WEG § 16 Abs. 3 HeizkostenV § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG setzt nicht voraus, dass der geltende Kostenverteilungsschlüssel einzelne Wohnungseigentümer benachteiligt oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist. Den Wohnungseigentümern steht aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der lediglich durch das Willkürverbot beschränkt wird. Das gilt auch, wenn die Wohnungseigentümer die in § 6 Abs. 4 HeizkostenV genannten Abrechnungsmaßstäbe ändern. Insoweit stellt das Kriterium des „sachgerechten Grundes“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 HeizkostenV lediglich eine Ausprägung des allgemeinen Willkürverbots dar. HeizkostenV § 8 Abs. 1