LAG Nürnberg - Urteil vom 07.11.2019
5 Sa 174/19
Normen:
BGB § 134; MTV für die feinkeramische Industrie in der Bundesrepublik Deutschland v. 08.09.2008 § 2a Nr. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 117/17

Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 174/19

DRsp Nr. 2020/3285

Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit

1. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen ( § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). 2. Schließt ein Tarifvertrag die tarifliche Altersfreizeit von zwei Stunden wöchentlich für Vollzeitbeschäftigte für Teilzeitbeschäftigte aus, liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung wegen der Teilzeit vor. Diese Ungleichbehandlung führt zu einem geringeren Monatsentgelt und zu einer höheren körperlichen Belastung des Teilzeitbeschäftgten, ohne dass es dafür sachliche Rechtfertigungsgründe gäbe. Die entsprechende Tarifklausel ist daher unwirksam.

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 23.05.2019 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 1 Ca 117/17 - abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem September 2016 entsprechend der tariflichen Regelung des § 2 a des Manteltarifvertrages für die feinkeramische Industrie der Bundesrepublik Deutschland vom 08.09.2008 (TR 4-31 a 43) eine Stunde je Woche von der Arbeitspflicht freizustellen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: