I. 1. Der Kläger vermietete durch Vertrag vom 1. April 1971 an die Beklagte zu 1) eine Wohnung. Der Beklagte zu 2) ist in den Mietvertrag mit eingetreten. Mit Schreiben vom 25. Januar 1980 forderte der Kläger die Beklagten auf, einer Erhöhung des monatlichen Mietzinses von 140,- DM auf 249,05 DM ab 1. Mai 1980 zuzustimmen. Zur Begründung des Erhöhungsverlangens benannte er vier Vergleichswohnungen, die er nach Anschrift, Stockwerk, Lage innerhalb des Stockwerks, Zahl der Räume, Größe und Mietzins näher bezeichnete. Die Namen der Vermieter oder Wohnungsinhaber gab er nicht an. Die Beklagten besichtigten die Vergleichswohnungen. Sie verweigerten ihre Zustimmung zur Mieterhöhung.
2. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung im wesentlichen stattgegeben. Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt.
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