BGH vom 20.09.1982
VIII ARZ 13/82
Normen:
MHG § 2 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
13 in RE Miet
BGH, HdM Nr. 7

Benennung von Vergleichswohnungen bei Mieterhöhung

BGH, vom 20.09.1982 - Aktenzeichen VIII ARZ 13/82

DRsp Nr. 1993/1153

Benennung von Vergleichswohnungen bei Mieterhöhung

»Begründet der Vermieter ein Mietzinserhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHRG mit dem Hinweis auf den Mietzins für vergleichbare Wohnungen anderer Vermieter, so braucht er in dem Erhöhungsschreiben die Namen der Vermieter oder der Mieter der benannten Wohnungen nicht mitzuteilen, wenn die Vergleichswohnungen von ihm so beschrieben werden, daß sie vom Mieter identifiziert werden können.

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2 S. 4;

I. 1. Der Kläger vermietete durch Vertrag vom 1. April 1971 an die Beklagte zu 1) eine Wohnung. Der Beklagte zu 2) ist in den Mietvertrag mit eingetreten. Mit Schreiben vom 25. Januar 1980 forderte der Kläger die Beklagten auf, einer Erhöhung des monatlichen Mietzinses von 140,- DM auf 249,05 DM ab 1. Mai 1980 zuzustimmen. Zur Begründung des Erhöhungsverlangens benannte er vier Vergleichswohnungen, die er nach Anschrift, Stockwerk, Lage innerhalb des Stockwerks, Zahl der Räume, Größe und Mietzins näher bezeichnete. Die Namen der Vermieter oder Wohnungsinhaber gab er nicht an. Die Beklagten besichtigten die Vergleichswohnungen. Sie verweigerten ihre Zustimmung zur Mieterhöhung.

2. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung im wesentlichen stattgegeben. Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt.