BGH vom 20.09.1982
VIII ARZ 5/82
Normen:
MHG § 2 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 6
DWW 1982, 301
WuM 1982, 324

Benennung von Vergleichswohnungen bei Mieterhöhung

BGH, vom 20.09.1982 - Aktenzeichen VIII ARZ 5/82

DRsp Nr. 1993/1154

Benennung von Vergleichswohnungen bei Mieterhöhung

»Begründet der Vermieter ein Mietzinserhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHRG mit dem Hinweis auf den Mietzins für vergleichbare Wohnungen anderer Vermieter, so braucht er in dem Erhöhungsschreiben die Namen der Vermieter oder der Mieter der benannten Wohnungen nicht mitzuteilen, wenn die Vergleichswohnungen von ihm so beschrieben werden, daß sie vom Mieter identifiziert werden können.«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2 S. 4;

I. 1. Die Rechtsvorgängerin des Klägers vermietete durch Vertrag vom 28. Juli 1968 den Beklagten eine Wohnung. Mit Schreiben vom 17. März 1981 forderte der Kläger die Beklagten auf, einer Mietzinserhöhung von bisher 4,51 DM auf 5,50 DM pro qm Wohnfläche, insgesamt auf 770,-- DM monatlich, ab 1. Juli 1981 zuzustimmen. Zur Begründung fügte er eine Übersicht über den Mietzins von achtzehn vergleichbaren Wohnungen bei. Die Wohnungen, die in Mehrfamilienhäusern gelegen waren, waren jeweils durch Angaben über ihre Lage (Hausanschrift, Stockwerk, innerhalb des Stockwerks rechts oder links), ihr Baujahr, ihre Größe, die Zahl der Zimmer, ihre Ausstattung, die Nettokaltmiete und den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gekennzeichnet. Die Namen der Vermieter oder Wohnungsinhaber waren nicht angegeben.