BGH - Beschluß vom 20.09.1982
VIII ARZ 1/82
Normen:
MHG § 2 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 5
BGHZ 84, 392
NJW 1982, 2867
ZMR 1983, 69

Benennung von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsschreiben

BGH, Beschluß vom 20.09.1982 - Aktenzeichen VIII ARZ 1/82

DRsp Nr. 1993/1152

Benennung von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsschreiben

»Begründet der Vermieter ein Mietzinserhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHRG mit dem Hinweis auf den Mietzins für vergleichbare Wohnungen anderer Vermieter, so braucht er in dem Erhöhungsschreiben die Namen der Vermieter oder der Mieter der benannten Wohnungen nicht mitzuteilen, wenn die Vergleichswohnungen von ihm so beschrieben werden, daß sie vom Mieter identifiziert werden können.«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2 S. 4;

I. 1. Die Rechtsvorgängerin des Klägers vermietete durch Vertrag vom 20. September 1960 an die Beklagte und ihren Ehemann eine Wohnung. Mit Schreiben vom 25. Januar 1981 forderte der Kläger die Beklagte auf, einer Mietzinserhöhung von bisher 4,55 DM auf 5,50 DM pro qm Wohnfläche, insgesamt auf 770,- DM monatlich, ab 1. Mai 1981 zuzustimmen. Zur Begründung führte er eine Übersicht über den Mietzins von achtzehn vergleichbaren Wohnungen bei. Die Wohnungen, die in Mehrfamilienhäusern gelegen waren, waren jeweils durch Angaben über ihre Lage (Hausanschrift, Stockwerk, innerhalb des Stockwerks rechts oder links), ihr Baujahr, ihre Größe, die Zahl der Zimmer, ihre Ausstattung, die Nettokaltmiete und den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gekennzeichnet. Die Namen der Vermieter oder Wohnungsinhaber waren nicht angegeben.