BGH - Urteil vom 12.10.2005
IV ZR 162/03
Normen:
VVG § 172 Abs. 2 ; BGB § 306 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 21
BGHZ 164, 297
DB 2005, 2686
MDR 2006, 204
NJW 2005, 3559
VersR 2005, 1565
VersR 2005, 1670
WM 2005, 2279
ZIP 2005, 2109
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 S 108/02
AG Hannover, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 525 C 5344/02

Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufwerts bei Kündigung einer Lebensversicherung; Anforderungen an eine wirksame Klauselersetzung im Treuhänderverfahren

BGH, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen IV ZR 162/03

DRsp Nr. 2005/18593

Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufwerts bei Kündigung einer Lebensversicherung; Anforderungen an eine wirksame Klauselersetzung im Treuhänderverfahren

»1. § 172 Abs. 2 VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar.2. Zur Auslegung von § 172 Abs. 2 VVG und zu den Anforderungen an eine wirksame Klauselersetzung im Treuhänderverfahren.3. Die im Treuhänderverfahren durchgeführte Ersetzung der durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Klauseln in Allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherung über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, den Stornoabzug und die Verrechnung der Abschlusskosten durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam. Nach den Maßstäben des § 306 Abs. 2 BGB ergibt sich: Der Stornoabzug entfällt. Die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswert bei Kündigung dürfen einen Mindestbetrag nicht unterschreiten.«

Normenkette:

VVG § 172 Abs. 2 ; BGB § 306 Abs. 2 ;

Tatbestand: