LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.2018
12 Sa 145/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288; ZPO § 256; ZPO § 258; ZPO § 259; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2008/17

Berechnung der Betriebsrente eines außertariflichen MitarbeitersBerücksichtigung dem Arbeitnehmer erstatteter Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie einer monatlich ausgezahlten Tantieme

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 145/18

DRsp Nr. 2018/11644

Berechnung der Betriebsrente eines außertariflichen Mitarbeiters Berücksichtigung dem Arbeitnehmer erstatteter Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie einer monatlich ausgezahlten Tantieme

1. "Einzelvertraglich vereinbartes Brutto-Monatsgehalt" als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Betriebsrente eines außertariflichen Mitarbeiters (hier: Leiter des Bereichs der betrieblichen Altersversorgung).2. Der Begriff des Gehalts ist von dem der Bezüge zu unterscheiden. Beide werden von der maßgeblichen Versorgungsordnung nicht gleichgesetzt. Der Begriff der Bezüge ist weiter gefasst als derjenige des Gehalts. Der Begriff des Gehalts erfasst keine Kostenerstattungen.3. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Form einer sog. AV Sonderzulage, um den Mitarbeiter mit einem Beamten gleichzustellen, handelt es sich nicht um einen Bestandteil des Brutto-Monatsgehalts. Als Aufwandserstattung ist diese Zahlung dem engen Gehaltsbegriff nicht zuzurechnen. Unabhängig davon ist diese Zahlung von ihrem Zweck her nicht ruhegeldfähig, weil der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr anfällt.