Berechnung der Kappungsgrenze nach vorangegangener einvernehmlicher Mieterhöhung wegen Modernisierung
LG Potsdam, Urteil vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 11 S 32/00
DRsp Nr. 2003/16791
Berechnung der Kappungsgrenze nach vorangegangener einvernehmlicher Mieterhöhung wegen Modernisierung
Ist nach erfolgter Wohnungsmodernisierung der Mietzins einvernehmlich - ohne förmliches Verfahren nach § 3MHG - erhöht worden, so ist diese Erhöhung bei der Berechnung der Kappungsgrenze im Rahmen einer (innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums) verlangten Zustimmung zu einer weiteren Mieterhöhung nach § 2MHG mit zu berücksichtigen.