BGH - Urteil vom 28.04.2004
VIII ZR 178/03
Normen:
BGB § 558 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1068
MDR 2004, 989
NJW 2005, 2075
NJW-RR 2004, 945
NZM 2004, 545
WuM 2004, 345
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,
AG Frankfurt/Main,

Berechnung der Kappungsgrenze nach Wegfall der Preisbindung

BGH, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 178/03

DRsp Nr. 2004/9653

Berechnung der Kappungsgrenze nach Wegfall der Preisbindung

»Eine im preisgebundenen Wohnraum wegen gestiegener Kapitalkosten erklärte Mieterhöhung ist nach Wegfall der Preisbindung bei einem nach dem 31. August 2001 zugegangenen Mieterhöhungsverlangen in die Berechnung der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB einzubeziehen.«

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete.

Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 30. Juni 1970 von der Klägerin eine Wohnung in F.. Es handelte sich um preisgebundenen Wohnraum. Gemäß § 3 Abs. 2 des Mietvertrags war die Miete ermäßigt.

Ziffer 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB), die Bestandteil des Mietvertrags sind, enthält unter anderem folgende Regelung:

"(2) Zahlen die Mieter gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages nur eine ermäßigte Miete und fällt die Vergünstigung ganz oder teilweise weg, so haben die Mieter die entsprechend höhere Miete zu zahlen. Das Wohnungsunternehmen kann die erhöhte Miete vom Zeitpunkt des Wegfalls an nur dann fordern, wenn es den Mietern den Wegfall der Ermäßigung innerhalb von drei Monaten mitteilt, andernfalls gilt die Regelung des Abs. 3...".