BGH - Urteil vom 27.04.2005
VIII ZR 206/04
Normen:
BGB § 573c Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1030
DB 2005, 2021
MDR 2005, 1100
NJW 2005, 2154
NZM 2005, 532
WuM 2005, 465
ZGS 2005, 205
ZMR 2005, 695
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 10.06.2004
AG Rendsburg,

Berechnung der Karenzzeit zur Wahrung der Kündigungsfrist eines Wohnraummietvertrages

BGH, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 206/04

DRsp Nr. 2005/8552

Berechnung der Karenzzeit zur Wahrung der Kündigungsfrist eines Wohnraummietvertrages

»Bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt.«

Normenkette:

BGB § 573c Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Beklagten in R..

§ 2 des Mietvertrags vom 22. Juni 2000 enthielt folgende Regelung:

"Das Mietverhältnis beginnt am 1.09.2000 und endet am 31.8.2001. Es verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird. Die Kündigungsfrist verlängert sich nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraumes um jeweils 3 Monate."

Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Das Schreiben ging am 5. Juni 2002, einem Mittwoch, bei der Beklagten ein. Die Klägerin räumte die Wohnung zum 31. August 2002; sie zahlte jedoch im Hinblick auf ein Schreiben der Beklagten vom 14. Juni 2002, in dem die Kündigung erst zum 31. August 2003 bestätigt wurde, die Miete bis Januar 2003.