KG - Urteil vom 03.06.2004
8 U 8/04
Normen:
BGB § 305c Abs. 1 ; BGB § 305c Abs. 2 ; BGB § 307 ; BGB § 535 ; BGB § 536 ; AGBG § 3 ; AGBG § 5 ; AGBG § 9 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 551
ZMR 2004, 752
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 270/03

Berechnung der Mietfläche; Einbeziehung von Nebenflächen

KG, Urteil vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 8 U 8/04

DRsp Nr. 2004/11832

Berechnung der Mietfläche; Einbeziehung von Nebenflächen

»1. Bei der Feststellung der maßgeblichen Mietfläche handelt es sich um eine Tatsachenfrage und auch um eine solche, die darauf gerichtet ist, die Berechnungsgrundlagen für den zutreffenden Mietzins aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages festzustellen. Eine derartige Feststellung kann nicht Gegenstand einer Klage gemäß § 256 ZPO sein. 2. Zum Begriff und zur Ermittlung der für den Mietzins maßgeblichen Mietfläche sowie zur Einbeziehung von Nebenflächen. 3. Zur Frage des Verstoßes einer Klausel in einem Mietvertrag gegen das Klarheitsgebot (§ 305c Abs. 2 BGB) und zu den Voraussetzungen für die Annahme einer überraschenden Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1 ; BGB § 305c Abs. 2 ; BGB § 307 ; BGB § 535 ; BGB § 536 ; AGBG § 3 ; AGBG § 5 ; AGBG § 9 ; ZPO § 256 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Feststellung verlangen, dass die von ihm gemieteten Gewerberäume in den S... A... / B... nur eine Mietfläche von 207,23 qm haben.