OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.12.2002
24 U 181/01
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 ; BGB § 472 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 29.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 141/00

Berechnung der Mietminderung, wenn das Mietobjekt aus unterschiedlichen Teilflächen und Räumen besteht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 24 U 181/01

DRsp Nr. 2003/5940

Berechnung der Mietminderung, wenn das Mietobjekt aus unterschiedlichen Teilflächen und Räumen besteht

Besteht das Mietobjekt aus ganz unterschiedlich gearteten Teilflächen und Räumen (hier: Druckereigelände), dann ist die Minderung des Mietzinses beim Auftreten von Mängeln einzelner Bereiche am konkreten Miet-Gebrauchswert dieser Einzelbereiche zu orientieren.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 ; BGB § 472 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete der Beklagten Gebäude und Flächen zum Betrieb ihrer Druckerei. Das ursprünglich im Juni 1985 begründete Mietverhältnis wurde im Laufe der Zeit um weitere mietvertragliche Vereinbarungen erweitert. Wegen der Einzelheiten wird auf die im erstinstanzlichen Urteil zitierten Schriftstücke Bezug genommen.

Seit November 1999 zahlt die Beklagte unter Hinweis auf Mängel der Mietsache geminderten Mietzins. Ein Minderungsanteil für den Zeitraum bis zum August 2000 in Höhe von 109.111,64 DM ist Gegenstand der Klage.