Die Klägerin vermietete der Beklagten Gebäude und Flächen zum Betrieb ihrer Druckerei. Das ursprünglich im Juni 1985 begründete Mietverhältnis wurde im Laufe der Zeit um weitere mietvertragliche Vereinbarungen erweitert. Wegen der Einzelheiten wird auf die im erstinstanzlichen Urteil zitierten Schriftstücke Bezug genommen.
Seit November 1999 zahlt die Beklagte unter Hinweis auf Mängel der Mietsache geminderten Mietzins. Ein Minderungsanteil für den Zeitraum bis zum August 2000 in Höhe von 109.111,64 DM ist Gegenstand der Klage.
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