OLG Köln - Urteil vom 26.03.2019
3 U 30/18
Normen:
GmbHG § 15; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
BB 2019, 1346
DNotZ 2019, 746
ZIP 2019, 1329
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 500/16

Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Übernahme von Gesellschaftsanteilen an einer GmbHAuslegung des Anteilsübertragungsvertrages

OLG Köln, Urteil vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 3 U 30/18

DRsp Nr. 2019/5741

Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Übernahme von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH Auslegung des Anteilsübertragungsvertrages

Bei der Auslegung von nach 15 GmbHG beurkundungspflichtigen Anteilsübertragungen ist der zum Vertragsschluss festgestellte und im Wortlaut zum Ausdruck kommende Wille der Vertragsparteien maßgeblich, auch dann wenn sich bei Vertragsende aus Sicht einer Partei ein wirtschaftliches Ungleichgewicht ergibt

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.01.2018 (Az. 10 O 500/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das angefochtene wie auch dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 15; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Geltung und Auslegung vertraglicher Vereinbarungen als Grundlage für die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs der Beklagten für die Übernahme ihrer Gesellschaftsanteile durch die Klägerin.

1. 2. 1. 2. 3. d) e) f) g)