BGH - Urteil vom 30.10.2019
VIII ZR 177/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 765 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2881
DB 2019, 2797
MDR 2020, 82
NJW 2020, 459
WM 2020, 800
ZIP 2020, 226
ZMR 2020, 254
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 302/14
OLG Stuttgart, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 115/17

Berechnung des Kündigungsschadens des Mietverkäufers/Leasinggebers bei vorzeitiger Beendigung eines Mietkaufvertrags oder Leasingvertrags; Verwendung der Formularbestimmung über die Abzinsung der Mietkaufraten und Leasingraten als unwirksam; Schadensersatzanspruch nach verzugsbedingter Kündigung eines Mietkaufvertrags durch Übernahme einer Bürgschaft

BGH, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 177/18

DRsp Nr. 2019/16760

Berechnung des Kündigungsschadens des Mietverkäufers/Leasinggebers bei vorzeitiger Beendigung eines Mietkaufvertrags oder Leasingvertrags; Verwendung der Formularbestimmung über die Abzinsung der Mietkaufraten und Leasingraten als unwirksam; Schadensersatzanspruch nach verzugsbedingter Kündigung eines Mietkaufvertrags durch Übernahme einer Bürgschaft

a) Bei vorzeitiger Beendigung eines Mietkauf- oder Leasingvertrags ist der Kündigungsschaden des Mietverkäufers/Leasinggebers konkret zu berechnen, wenn sich eine von ihm verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Mietkauf- beziehungsweise Leasingraten als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 147/01, BGHZ 151, 188, 195 mwN).b) Bei der Darlegung des konkret entstandenen Schadens obliegt es dem Mietverkäufer/Leasinggeber, seine Refinanzierungskosten anzugeben, deren Ersparnis im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzes anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist (Bestätigung von BGH, Urteile vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80, BGHZ 82, 121, 132; vom 16. Mai 1990 - VIII ZR 108/89, BGHZ 111, 237, 243 f.).c) Nimmt der Mietverkäufer/Leasinggeber - etwa aufgrund der großen Anzahl der abgeschlossenen Verträge - keine Einzelrefinanzierung vor, genügt zur Darlegung seines (konkreten) Refinanzierungsaufwands eine kalkulatorische Ermittlung.

Tenor