KG - Urteil vom 21.11.2022
8 U 129/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 546a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 66 O 175/19

Berechnung des Mietausfallschadens nach fristloser Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen ZahlungsverzugesBerücksichtigung hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

KG, Urteil vom 21.11.2022 - Aktenzeichen 8 U 129/21

DRsp Nr. 2023/2317

Berechnung des Mietausfallschadens nach fristloser Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Zahlungsverzuges Berücksichtigung hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Im Rahmen des Kündigungsfolgeschadens ist berücksichtigen, dass der Betrieb des Mieters - so es nicht zur außerordentlichen Kündigung gekommen wäre - während der nach der außerordentlichen Kündigung verbleibenden Vertragslaufzeit durch hoheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beschränkt worden wäre.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin vom 12.07.2021 - 66 O 175/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: