BGH - Urteil vom 15.04.1987
VIII ZR 126/86
Normen:
BGB § 554 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 554 Abs. 1 Abdingbarkeit 1
BGHR BGB § 554 Abs. 1 Einwendungen 1
BGHR BGB § 554 Abs. 1 Nr. 1 Unerheblichkeit 1
BGHR BGB § 554 Abs. 1 Satz 3 Aufrechnung 1
DRsp I(133)324b
JZ 1987, 734
MDR 1987, 928
WM 1987, 932
WuM 1987, 317
ZMR 1987, 289
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Berechnung des rückständigen Mietzinses; Vertragliche Einschränkung des Kündigungsrechts wegen Zahlungsverzugs

BGH, Urteil vom 15.04.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 126/86

DRsp Nr. 1992/3144

Berechnung des rückständigen Mietzinses; Vertragliche Einschränkung des Kündigungsrechts wegen Zahlungsverzugs

»a) Die Beurteilung, ob der Mieter im Sinne von § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB mit einem nicht unerheblichen Teil des Mietzinses in Verzug ist, richtet sich nicht nach dem für den einzelnen Termin rückständigen Mietzins, sondern nach dem gesamten Mietzinsrückstand. Dieser ist jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt. b) Zur Frage, ob das Kündigungsrecht aus § 554 Abs. 1 BGB vertraglich eingeschränkt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 554 ;

Tatbestand:

Die Kläger, eine Erbengemeinschaft, vermieteten den Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 30. September 1976 die Haus- und Hoffläche des Grundstücks H Straße 39 in W mit den im Erdgeschoß angrenzenden beiden Räumen einschließlich Untergeschoß zu einem im voraus zu zahlenden monatlichen Mietzins von 500,-- DM, für den eine Wertsicherungsklausel vereinbart ist. Danach betrug im Jahr 1984 der monatliche Mietzins für das Hausgrundstück 547, 20 DM und für den unstreitig mitvermieteten Anbau 136, 80 DM. Neben der Beschreibung des Mietobjekts und der Festlegung des Mietzinses hat der knapp gefaßte Vertrag folgenden Wortlaut: