BGH - Urteil vom 04.07.2013
I ZR 156/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c;
Fundstellen:
MDR 2014, 168
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 215
VersR 2014, 603
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 47/09
OLG Düsseldorf, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 201/11

Berechnung des Wertes eines Paketes nach den Beförderungsbedingungen eines Paketdienstunternehmens

BGH, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen I ZR 156/12

DRsp Nr. 2014/407

Berechnung des Wertes eines Paketes nach den Beförderungsbedingungen eines Paketdienstunternehmens

Die Beförderungsausschlussklausel in den Beförderungsbedingungen eines Paketdienstunternehmens, wonach der Wert eines Pakets den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten darf, ist -wenn die Landeswährung der Euro ist - dahin auszulegen, dass die Wertgrenze auf der Basis des Euro-Referenzkurses (Mittelkurses) der Europäischen Zentralbank zu ermitteln ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c;

Tatbestand

Die Klägerin ist Transportversicherer der F. E. GmbH & Co. KG in K. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das beklagte Paketdienstunternehmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Darüber hinaus verlangt sie die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten.