LAG Hamburg - Urteil vom 12.04.2018
7 Sa 102/17
Normen:
BetrAVG § 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 23/17

Berechnung eines Initialbausteins der betrieblichen Altersversorgung bei schriftlicher Mitteilung über die Anrechnung einer Vordienstzeit

LAG Hamburg, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 102/17

DRsp Nr. 2018/8952

Berechnung eines Initialbausteins der betrieblichen Altersversorgung bei schriftlicher Mitteilung über die Anrechnung einer Vordienstzeit

Wird einem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich mitgeteilt, dass ein konkret benannter Zeitraum als Vordienstzeit angerechnet wird und für alle von der Dienstzeit abhängigen Leistungen einschließlich der Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt (mit Ausnahme der Ermittlung der Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruchs bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls), dann ist diese Erklärung bei der Berechnung eines sog. Initialbausteins, der Einfluss auf die Höhe des Versorgungsanspruchs hat, zu berücksichtigen, beschränkt auf den Fall, dass der Versorgungsfall eintritt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2017 (19 Ca 23/17) teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung des Initialbausteins als rechnerisches Eintrittsdatum der 28. Juni 1986 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalls ausscheidet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen Klägerin und Beklagte je zu Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand: