BGH - Urteil vom 09.12.2020
VIII ZR 371/18
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 287
MietRB 2021, 70
NJW 2021, 1090
NJW-RR 2021, 201
NZM 2021, 268
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 570/15
LG Stuttgart, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 64/17

Berechtigte Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vermieters (hier: Betreten des Balkons ohne Ankündigung und gegen den Willen des Mieters); Maklerkosten für den Erwerb des Eigenheims als ersatzfähiger Kündigungsfolgeschaden

BGH, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 371/18

DRsp Nr. 2021/1534

Berechtigte Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vermieters (hier: Betreten des Balkons ohne Ankündigung und gegen den Willen des Mieters); Maklerkosten für den Erwerb des Eigenheims als ersatzfähiger Kündigungsfolgeschaden

Der Mieter, der aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vermieters das Mietverhältnis berechtigt kündigt (hier nach § 543 Abs. 1 BGB), kann die zum Zwecke des Eigentumserwerbs eines Hausanwesens angefallenen Maklerkosten nicht als (Kündigungsfolge-)Schaden ersetzt verlangen (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2020 - VIII ZR 238/18, zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 4. Zivilkammer - vom 22. Oktober 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 11. Januar 2017 hinsichtlich zur Zahlung geforderter weiterer 14.540,89 € nebst Zinsen (Einlagerungs- und Umzugskosten abzüglich der erstinstanzlich insoweit zuerkannten 2.500 €, Kosten für die Übergangsunterkunft und Kosten für den Küchenumbau) zurückgewiesen worden ist.