Berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme dritter Personen in die Wohnung
BGH, Beschluß vom 03.10.1984 - Aktenzeichen VIII ARZ 2/84
DRsp Nr. 1992/4765
Berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme dritter Personen in die Wohnung
»1. Es hängt von der Darlegung der tatsächlichen Gründe im Einzelfall ab, ob der Wunsch des Mieters, im Rahmen seiner Lebensgestaltung aus persönlichen Gründen mit dritten Personen gleichen oder anderen Geschlechts eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft zu bilden, ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 549 Abs.2 Satz 1 BGB darstellt.2. Eine Berücksichtigung der Belange des Vermieters findet dabei nur unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit im Sinne von § 549 Abs.2 Satz 1 Halbs.2 BGB statt.«