I.
Der Beteiligte ist Mieter des Anwesens, das auf dem eingangs genannten Grundbuchblatt gebucht ist. Auf demselben Grundbuchblatt ist unter der lfd. Nr.5 des Bestandsverzeichnisses ein weiteres Grundstück aus einem anderen Grundbuchbezirk gebucht.
Auf den Antrag des Beteiligten, ihm als Mieter des Anwesens Einsicht in das gesamte Grundbuch zu erteilen, erteilte der Urkundsbeamte des Grundbuchamts Ablichtungen vom Bestandsverzeichnis und von den Abteilungen I und II, jeweils ohne die Eintragungen hinsichtlich der Nr. 5 des Bestandsverzeichnisses.
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