Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung und dementsprechend auch den mit der Klage geltend gemachten und im Berufungsverfahren erweiterten Schadensersatzanspruch verneint.
1.
Denn die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 549 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB.
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