BGH - Urteil vom 16.09.2009
VIII ZR 275/08
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 1; BGB § 536b S. 1;
Fundstellen:
MDR 2009, 1383
MietRB 2009, 346
NJW 2009, 3421
NZM 2009, 814
WuM 2009, 66I
ZGS 2009, 488
ZMR 2010, 101
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 414 C 28869/07
LG München I, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 5934/08

Berechtigung des Mieters zur Mietminderung aufgrund öffentlichrechtlicher Nutzungsbeschränkungen vermieteter Wohnräume; Einrechnung von Wohnfläche als Beschaffenheit der Mietsache

BGH, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 275/08

DRsp Nr. 2009/23401

Berechtigung des Mieters zur Mietminderung aufgrund öffentlichrechtlicher Nutzungsbeschränkungen vermieteter Wohnräume; Einrechnung von Wohnfläche als Beschaffenheit der Mietsache

a) Öffentlichrechtliche Nutzungsbeschränkungen vermieteter Wohnräume berechtigen den Mieter nicht zur Mietminderung, wenn deren Nutzbarkeit mangels Einschreitens der zuständigen Behörden nicht eingeschränkt ist. b) Haben die Parteien eine bestimmte Wohnfläche als Beschaffenheit der Mietsache vereinbart, sind die Flächen von Räumen, die nach dem Vertrag zu Wohnzwecken vermietet sind (hier: ausgebautes Dachgeschoss), bei der Wohnflächenermittlung unabhängig davon mit einzurechnen, ob sie bei einer Flächenberechnung nach den Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung als Wohnraum anzurechen sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06, NJW 2007, 2624, Tz. 13).

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 1; BGB § 536b S. 1;

Tatbestand