BGH - Beschluss vom 12.10.2021
VIII ZR 51/20
Normen:
BGB § 536 Abs. 1a; BGB a.F. § 554 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZMR 2023, 354
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 221 C 302/17
LG Köln, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 80/18

Berechtigung eines Mieters einer Wohnung zur Minderung der Miete wegen Verkleinerung des im Haus gelegenen Fahrradkellers im Zuge von Modernisierungsarbeiten

BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 51/20

DRsp Nr. 2022/1316

Berechtigung eines Mieters einer Wohnung zur Minderung der Miete wegen Verkleinerung des im Haus gelegenen Fahrradkellers im Zuge von Modernisierungsarbeiten

Die Verurteilung, einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zuzustimmen, nimmt dem Mieter nicht das Recht zur Mietminderung gemäß § 536 BGB, wenn eine Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt, die einen Mangel der Mietsache begründet, und zwar solange, bis der Mangel, soweit behebbar, beseitigt ist. Die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete richtet sich - anders als die Frage einer Minderung nach § 536 BGB - nicht nach den Vereinbarungen der Parteien über die Sollbeschaffenheit der Mietsache. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel der Mietsache auf einer Gebrauchsbeeinträchtigung beruht, die - wie hier - durch vom Mieter zu duldende Modernisierungsarbeiten ausgelöst wird.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1a; BGB a.F. § 554 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als ehemaliger Mieter einer Wohnung der Klägerin zu einer Mietminderung berechtigt war, nachdem ein im Haus gelegener Fahrradkeller im Zuge von Modernisierungsarbeiten verkleinert worden war.