Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Mai 2008 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 4 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Dachterrasse auf dem Quergebäude des Hauses ... in zu nutzen.
Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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