KG - Urteil vom 01.12.2008
8 U 121/08
Normen:
ZPO § 139; ZPO § 165 S. 1; ZPO § 265 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2; BGB § 125; BGB § 242;
Fundstellen:
WuM 2009, 65
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 514/07

Berechtigung eines Mieters zur Nutzung einer Dachterrasse

KG, Urteil vom 01.12.2008 - Aktenzeichen 8 U 121/08

DRsp Nr. 2009/24083

Berechtigung eines Mieters zur Nutzung einer Dachterrasse

Ist in einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag die Nutzung einer Dachterrasse durch den Mieter nicht vereinbart, so ist die Gestattung der Nutzung - gleich ob diese ausdrücklich oder stillschweigend durch bloße Duldung erteilt worden ist - frei widerruflich.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Mai 2008 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 4 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Dachterrasse auf dem Quergebäude des Hauses ... in zu nutzen.

Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 139; ZPO § 165 S. 1; ZPO § 265 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2; BGB § 125; BGB § 242;

Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

Die gemäß § 265 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage der Klägerin ist begründet.

Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Dachterrasse auf dem Quergebäude des Hauses ... in zu nutzen.