1. Die auf die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Rüge. ist unbegründet. Aus der angegriffenen Entscheidung ergibt sich, daß das Landgericht ein Recht des Beschwerdeführers, den Mietzins nach der Beendigung der Preisbindung gemäß § 2 MHG zu erhöhen, grundsätzlich anerkannt hat. Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG im konkreten Fall unterliegt grundsätzlich keiner näheren verfassungsgerichtlichen Nachprüfung. Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 GG hat das Landgericht dabei nicht verkannt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Denn die Möglichkeit, ohne jede Verzögerung die höchstmögliche Rendite zu erzielen, ist durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht garantiert (vgl. BVerfGE 71, 230 [250]).
2. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Es ist nichts dafür hervorgetreten, das Landgericht habe eine nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes gebotene Vorlage an das Bayerische Oberste Landesgericht willkürlich unterlassen.
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