BVerfG - Beschluß vom 31.05.1991
1 BvR 461/91
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 575
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 19.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 61/90

Berechtigung zur Mieterhöhung und Eigentumsgarantie

BVerfG, Beschluß vom 31.05.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 461/91

DRsp Nr. 1993/39

Berechtigung zur Mieterhöhung und Eigentumsgarantie

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert nicht die Möglichkeit, ohne jede Verzögerung die höchstmögliche Rendite zu erzielen (hier: Erhöhung des Mietzins nach Beendigung der Preisbindung gemäß § 2 MHG).

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;

Gründe:

1. Die auf die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Rüge. ist unbegründet. Aus der angegriffenen Entscheidung ergibt sich, daß das Landgericht ein Recht des Beschwerdeführers, den Mietzins nach der Beendigung der Preisbindung gemäß § 2 MHG zu erhöhen, grundsätzlich anerkannt hat. Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG im konkreten Fall unterliegt grundsätzlich keiner näheren verfassungsgerichtlichen Nachprüfung. Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 GG hat das Landgericht dabei nicht verkannt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Denn die Möglichkeit, ohne jede Verzögerung die höchstmögliche Rendite zu erzielen, ist durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht garantiert (vgl. BVerfGE 71, 230 [250]).

2. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Es ist nichts dafür hervorgetreten, das Landgericht habe eine nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes gebotene Vorlage an das Bayerische Oberste Landesgericht willkürlich unterlassen.