BGH - Urteil vom 24.10.2018
VIII ZR 52/18
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 558 Abs. 1 S. 1; BGB § 558 Abs. 2 S. 1; BGB § 558 Abs. 6; BGB § 573 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2019, 20
MietRB 2019, 3
NJW-RR 2019, 269
NZM 2019, 142
ZMR 2019, 112
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 31/16
LG Berlin, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 132/17

Berücksichtigen einer vom Mieter auf eigene (vom Vermieter auch nicht erstattete) Kosten in die Mietwohnung eingebauten (Küchen-)Einrichtung bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Vereinbarungen der Mietvertragsparteien zum Nachteil des Mieters hinsichtlich Wirksamkeit; Zustimmung zur Mieterhöhung

BGH, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 52/18

DRsp Nr. 2018/17046

Berücksichtigen einer vom Mieter auf eigene (vom Vermieter auch nicht erstattete) Kosten in die Mietwohnung eingebauten (Küchen-)Einrichtung bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Vereinbarungen der Mietvertragsparteien zum Nachteil des Mieters hinsichtlich Wirksamkeit; Zustimmung zur Mieterhöhung

Eine vom Mieter auf eigene (vom Vermieter auch nicht erstattete) Kosten in die Mietwohnung eingebaute (Küchen-)Einrichtung bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt. Entgegenstehende Vereinbarungen der Mietvertragsparteien zum Nachteil des Mieters sind nach § 558 Abs. 6 BGB unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter gestattet hat, eine in der Wohnung vorhandene Einrichtung zu entfernen und durch eine auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung zu ersetzen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 10 ff. sowie vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 315/09, NZM 2010, 735 Rn. 12 ff.)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 63 - vom 30. Januar 2018 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 16. März 2017 wird (insgesamt) zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette: