BGH - Urteil vom 16.12.2009
VIII ZR 39/09
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2010, 376
MietRB 2010, 102
NJW 2010, 1064
NZBau 2010, 238
NZM 2010, 196
ZMR 2010, 430
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2/17 S 144/07
AG Königstein, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 637/07

Berücksichtigung der Fläche des zu Wohnzwecken mitvermieteten Galeriegeschosses bei der Ermittlung der Wohnfläche einer Maisonettewohnung unabhängig von bauordnungsrechtlichen Vorschriften

BGH, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 39/09

DRsp Nr. 2010/2474

Berücksichtigung der Fläche des zu Wohnzwecken mitvermieteten Galeriegeschosses bei der Ermittlung der Wohnfläche einer Maisonettewohnung unabhängig von bauordnungsrechtlichen Vorschriften

Bei der Ermittlung der Wohnfläche einer Maisonettewohnung ist die Fläche des zu Wohnzwecken mitvermieteten Galeriegeschosses unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Räume des Galeriegeschosses nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften deswegen nicht zur Wohnfläche zu rechnen sind, weil sie zu weniger als der Hälfte der Grundfläche eine lichte Höhe von mehr als 2,20 m aufweisen und deshalb nicht als Aufenthaltsräume gelten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 275/08, NJW 2009, 3421).

Auf die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des über 870,50 € nebst Zinsen (betreffend die Betriebskosten) hinausgehenden Betrages abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 30. November 2007 wird hinsichtlich der Widerklage zurückgewiesen.