OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.10.2009
9 UF 26/07
Normen:
BGB § 556 Abs. 1; BetrKV § 1; BetrKV § 2;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 08.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 318/05

Berücksichtigung der Kosten für Niederschlagswasser bei der Berechnung des Wohnvorteils

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 9 UF 26/07

DRsp Nr. 2009/26457

Berücksichtigung der Kosten für Niederschlagswasser bei der Berechnung des Wohnvorteils

1. Nach der - geänderten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 27.5.2009 - XII ZR 78/08 = FamRZ 2009, 1300) können vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten grundsätzlich nur dann vom Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB, §§ 1, 2 BetrKV handelt. 2. Auf den Mieter umlagefähige Kosten sind neben Grundsteuer und Gebäudeversicherung auch Gebühren für Niederschlagswasser. 3. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten hatte, wird hieran in Anbetracht der geänderten BGH-Rechtsprechung nicht mehr festgehalten.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 8. Januar 2007 - 40 F 318/05 S - teilweise unter Ziffer 3. dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an die Antragsgegnerin Nachehelichenunterhalt in Höhe von 397 EUR monatlich zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 55 % und die Antragsgegnerin 45 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 82 % und die Antragsgegnerin 18 %.