BGH - Urteil vom 13.10.1982
VIII ZR 155/81
Normen:
BGB §§ 244, 245 ;
Fundstellen:
WM 1982, 1329
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 26.03.1981

Berücksichtigung der Neuregelung des Kindergeldes bei der Auslegung einer Wertsicherungsklausel

BGH, Urteil vom 13.10.1982 - Aktenzeichen VIII ZR 155/81

DRsp Nr. 2001/10325

Berücksichtigung der Neuregelung des Kindergeldes bei der Auslegung einer Wertsicherungsklausel

Eine 1967 vereinbarte Wertsicherungsklausel, wonach der Mietzins für Betriebsräume der Einkommensentwicklung eines Regierungsrates mit zwei Kindern über 14 Jahre in Ausbildung angepaßt werden sollte, ist dahingehend auszulegen, daß auch Einkommensverbesserungen durch die Neuregelung des Kindergeldes 1975 zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

BGB §§ 244, 245 ;

Tatbestand:

Aufgrund einer Vereinbarung vom 30. Oktober 1967 trat der Beklagte in zwei Mietverträge ein, die die Klägerin am 11. Dezember 1962 mit der Firma ...-Express-Reinigung Ernst ... über Betriebs- und Büroräume, in ihrem Hause W.-Straße 41 in ... abgeschlossen hatte. In den Mietverträgen, deren Laufzeit bei dieser Gelegenheit bis zum 31. Dezember 1977 verlängert wurde, waren ein monatlicher Mietzins von 1.950 DM (Betriebsräume) und 50 DM (Büro), eine zusätzliche Beeinträchtigungsentschädigung von 75 DM monatlich und eine Nebenkostenpauschale von 39 DM monatlich vereinbart. Die Mietzinsvereinbarung war mit einer genehmigten Gleitklausel folgenden Wortlauts versehen: