Aufgrund einer Vereinbarung vom 30. Oktober 1967 trat der Beklagte in zwei Mietverträge ein, die die Klägerin am 11. Dezember 1962 mit der Firma ...-Express-Reinigung Ernst ... über Betriebs- und Büroräume, in ihrem Hause W.-Straße 41 in ... abgeschlossen hatte. In den Mietverträgen, deren Laufzeit bei dieser Gelegenheit bis zum 31. Dezember 1977 verlängert wurde, waren ein monatlicher Mietzins von 1.950 DM (Betriebsräume) und 50 DM (Büro), eine zusätzliche Beeinträchtigungsentschädigung von 75 DM monatlich und eine Nebenkostenpauschale von 39 DM monatlich vereinbart. Die Mietzinsvereinbarung war mit einer genehmigten Gleitklausel folgenden Wortlauts versehen:
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