Das allein an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu messende Urteil des Landgerichts (vgl. BVerfGE 79, 292 >3O4<) hält verfassungsrechtlicher Prüfung stand.
Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, daß der erste Teil der Begründung der angegriffenen Entscheidung mit der Eigentumsgewährleistung schwerlich vereinbar ist. Wenn sie ihre Kündigung darauf gestützt haben, die gekündigte Wohnung dringend selbst zu benötigen, da sie selbst nur einen befristeten Mietvertrag hätten, der nach seinem Ende in keinem Fall verlängert werde, so war das vom Landgericht als ausreichend hinzunehmen.
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