BFH - Urteil vom 06.12.2016
IX R 12/15
Normen:
EStG 1997 § 17 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1 Satz 2; BGB § 133, § 157, § 314 Abs. 1; AktG § 57; GmbHG § 32a;
Fundstellen:
BFHE 256, 129
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3123/11

Berücksichtigung eines krisenbestimmten Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung

BFH, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen IX R 12/15

DRsp Nr. 2017/2723

Berücksichtigung eines krisenbestimmten Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung

Die Gewährung eines krisenbestimmten Darlehens an die AG durch einen Aktionär, der zu diesem Zeitpunkt an der Gesellschaft unternehmerisch beteiligt ist, führt zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. September 2014 9 K 3123/11 aufgehoben und der Bescheid zum 31. Dezember 2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer vom 1. April 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2009 dahingehend geändert, dass in Höhe von 255.645,94 € nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG 1997 § 17 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1 Satz 2; BGB § 133, § 157, § 314 Abs. 1; AktG § 57; GmbHG § 32a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein ausgefallenes Darlehen in Höhe von 500.000 DM, das der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Jahr 1999 der S–AG als deren Aktionär gewährte, als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nach § 17 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres 2001 (EStG) zu berücksichtigen ist.