LAG Hamm - Urteil vom 04.04.2019
15 Sa 1094/18
Normen:
EFZG § 3 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2054/18

Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei Jubiläumszuwendung

LAG Hamm, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 15 Sa 1094/18

DRsp Nr. 2019/15410

Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei Jubiläumszuwendung

Bei der Berechnung von 25jähriger Betriebszugehörigkeit zwecks Zahlung einer Jubiläumsprämie ist auch die Zeit der Ausbildung mit einzurechnen. Insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber auch keine Differenzierung zwischen Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis vornimmt. Die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht nicht neu, wenn der Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.09.2018 - 4 Ca 2054/18 -, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, 650,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 an den Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine Jubiläumszuwendung.

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