BGH - Urteil vom 11.08.2010
VIII ZR 45/10
Normen:
BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3 S. 1, 3;
Fundstellen:
NZM 2010, 784
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 142/09
AG Duisburg-Ruhrort, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 689/08

Berücksichtigung von außerhalb der Abrechnung erteilten Erläuterungen zu einer Betriebskostenabrechnung aufgrund deren Erforderlichkeit für ihre Nachvollziehbarkeit; Vornahme eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung als Teil der an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen; Darlegungslast und Beweislast des Mieters für eine Entstehung erheblicher Mehrkosten pro Quadratmeter durch die gewerbliche Nutzung bei Abrechnung der Betriebskosten eines gemischt genutzten Objekts nach dem Flächenmaßstab; Maßgeblichkeit von in einem Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Durchschnittskosten

BGH, Urteil vom 11.08.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 45/10

DRsp Nr. 2010/15567

Berücksichtigung von außerhalb der Abrechnung erteilten Erläuterungen zu einer Betriebskostenabrechnung aufgrund deren Erforderlichkeit für ihre Nachvollziehbarkeit; Vornahme eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung als Teil der an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen; Darlegungslast und Beweislast des Mieters für eine Entstehung erheblicher Mehrkosten pro Quadratmeter durch die gewerbliche Nutzung bei Abrechnung der Betriebskosten eines gemischt genutzten Objekts nach dem Flächenmaßstab; Maßgeblichkeit von in einem Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Durchschnittskosten

a) Bedarf eine Betriebskostenabrechnung einer Erläuterung, damit sie nachvollzogen werden kann und somit den an sie zu stellenden Mindestanforderungen genügt, sind auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechnung - vor Ablauf der Abrechnungsfrist - erteilt hat, zum Beispiel im Mietvertrag, in einer vorausgegangenen Abrechnung oder auf Nachfrage des Mieters.