BVerfG - Urteil vom 17.11.1992
1 BvL 8/87
Normen:
AFG § 137 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a § 138 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 Nr. 9 ; 7. AFGÄndG Art. 1 Nr. 35, Nr. 36 ; AVAVG § 149 Abs. 5 ; BSHG § 122 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 74 Nr. 7 Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2366
BVerfGE 87, 234
DB 1993, 236
DRsp I(165)226a
DStR 1993, 216
DVBl 1993, 167
EuGRZ 1992, 557
EzFamR GG Art. 3 Nr. 6
FamRZ 1993, 164
FuR 1993, 41
JZ 1993, 144
JuS 1993, 783
NJ 1993, 48
NJW 1993, 643
NZS 1993, 72
SGb 1993, 173
SGb 1993, 364
WuM 1993, 240
ZMR 1993, 317
ZfSH/SGB 1993, 14
info also 1992, 173
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 27.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen S-1c/Ar-196/85

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen einer nahestehenden Person bei Gewährung von Arbeitslosenhilfe

BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - Aktenzeichen 1 BvL 8/87

DRsp Nr. 1994/2449

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen einer nahestehenden Person bei Gewährung von Arbeitslosenhilfe

»1. Die für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe in § 138 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 9 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vorgeschriebene Einkommensanrechnung unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten benachteiligt Ehepartner, die zuvor beide erwerbstätig waren, gegenüber solchen, von denen nur einer erwerbstätig war, sowie gegenüber Alleinstehenden; außerdem hat sie auch eine erhebliche Benachteiligung von zusammenlebenden Ehepaaren gegenüber solchen Ehepartnern zur Folge, die dauernd getrennt leben. Sie ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. 2. Beseitigt der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Mängel dieser Regelung, so ist § 137 Abs. 2a AFG, wonach bei der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ebenso wie Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind, bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.