Berücksichtigung von einvernehmlichen Mieterhöhungen bei der Berechnung der Kappungsgrenze
BGH, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 185/03
DRsp Nr. 2004/9248
Berücksichtigung von einvernehmlichen Mieterhöhungen bei der Berechnung der Kappungsgrenze
»Bei der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3MHG bleiben auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in den §§ 3 - 5 MHG genannten Gründen beruhen, jedoch nicht in dem dort vorgesehenen einseitigen Verfahren vom Vermieter geltend gemacht, sondern einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind.«