KG - Beschluss vom 22.08.2022
8 U 1156/20
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 20/20

Berücksichtigung von Erträgen aus dem Online-Handel bei der Entscheidung über die Anpassung von Gewerberaummieten wegen Einnahmeausfällen durch hoheitliche Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie

KG, Beschluss vom 22.08.2022 - Aktenzeichen 8 U 1156/20

DRsp Nr. 2023/2362

Berücksichtigung von Erträgen aus dem Online-Handel bei der Entscheidung über die Anpassung von Gewerberaummieten wegen Einnahmeausfällen durch hoheitliche Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie

Bei Ermittlung der wirtschaftlichen Nachteile, die der gewerbliche Mieter durch hoheitliche Maßnahmen zur Eindämmung der Cowvid-19-Pandemie erlitten hat, ist im Rahmen von § 313 Abs. 1 BGB auch die mögliche Kompensation durch den Online-Handel zu berücksichtigen. Bei einem zentral betriebenen Online-Handel hat der Mieter die Gewinne hieraus konkret zu beziffern und nach einem nachvollziehbaren Schlüssel auf sein Mietobjekt umzulegen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Teil- und Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 30.10.2020, Az. 52 O 20/20, bei einem Streitwert von 170.098,36 € gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1;

Gründe:

I.