BGH - Urteil vom 02.11.2005
VIII ZR 310/04
Normen:
II. BVO § 31 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 350
MDR 2006, 681
NJW-RR 2006, 380
NZM 2006, 133
ZMR 2006, 188
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 11239/04
AG München, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 453 C 28610/03

Berücksichtigung von Erträgen aus der Vermietung von Dachflächen zum Betrieb einer Mobilfunkantenne im preisgebundenen Wohnraum

BGH, Urteil vom 02.11.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 310/04

DRsp Nr. 2006/9

Berücksichtigung von Erträgen aus der Vermietung von Dachflächen zum Betrieb einer Mobilfunkantenne im preisgebundenen Wohnraum

»Einnahmen des Vermieters aus der Vermietung von Dachflächen zum Betrieb einer Mobilfunkantenne stellen keine Erträge im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 II. BV dar. Sie sind in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung im preisgebundenen Wohnraum nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

II. BVO § 31 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Mieter einer preisgebundenen Wohnung in M., deren Vermieter die Beklagten sind. Die Anwesen H.straße ..., in dem sich die Wohnung des Klägers befindet, und P.straße ... bilden eine Wirtschaftseinheit.