OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.11.2008
I-24 U 39/08
Normen:
BGB § 535; BGB § 542;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 21.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 248/06

Berücksichtigung von Sache einen Namen des Mieters bei der Auslegung einer umsatzabhängigen Sonderkündigungsklausel

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2008 - Aktenzeichen I-24 U 39/08

DRsp Nr. 2009/13638

Berücksichtigung von Sache einen Namen des Mieters bei der Auslegung einer umsatzabhängigen Sonderkündigungsklausel

Zur Auslegung eines umsatzabhängigen Sonderkündigungsrechts des Mieters.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Januar 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichterin- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Berufungsstreitwert: 5.488,92 EUR

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 542;

Gründe:

I.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die beklagte Mieterin mangels wirksamer Kündigung des bis zum 31. Dezember 2009 befristet vereinbarten Mietverhältnisses zu Recht zur Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Mietdifferenz in Höhe von 5.488,92 EUR (2 Mon x 2.744,46 EUR/Mon) nebst Zinsen für die Monate August und September 2005 verurteilt. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen im Ergebnis keine der Beklagten günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 23. Oktober 2008. Dort hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

"1.