BGH - Urteil vom 20.06.2012
VIII ZR 110/11
Normen:
BGB § 554 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 896
MietRB 2012, 221
NZM 2012, 679
ZMR 2013, 22
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 342/08
LG Berlin, vom 11.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 469/09

Berücksichtigungsfähigkeit von durch einen Mieter vertragswidrig vorgenommenen baulichen Veränderungen bei der Bewertung einer vom Vermieter beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme als Verbesserung

BGH, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 110/11

DRsp Nr. 2012/14573

Berücksichtigungsfähigkeit von durch einen Mieter vertragswidrig vorgenommenen baulichen Veränderungen bei der Bewertung einer vom Vermieter beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme als Verbesserung

Ob eine vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, ist grundsätzlich nach dem gegenwärtigen Zustand der Wohnung einschließlich der vom Mieter vorgenommenen Verbesserungsmaßnahmen zu beurteilen; unberücksichtigt bleiben lediglich etwaige vom (gegenwärtigen) Mieter vertragswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 11. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beklagten sind seit dem Jahre 1996 Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Wohnung verfügt über eine von der Vormieterin mit Zustimmung des früheren Vermieters und Rechtsvorgängers der Klägerin eingebaute Gasetagenheizung, für die die Beklagten der Vormieterin eine Ablösesumme gezahlt haben. Zuvor war die Wohnung mit Kohleöfen beheizt worden.