BGH - Beschluss vom 26.05.2020
VIII ZR 64/19
Normen:
BGB § 574 Abs. 1 S. 1; BGB § 574a Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 913
MietRB 2020, 235
NJW-RR 2020, 1019
NZM 2020, 607
ZMR 2020, 801
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 373/18
LG Würzburg, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 S 2113/18

Berufen des Mieters im Räumungsprozess auf Beendigung des Mietverhältnisses als eine unzumutbare Härte; Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Mieters und zu den konkreten Auswirkungen seiner behaupteten Erkrankungen auf die Lebensführung im Allgemeinen i.R.d. Gebots des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 64/19

DRsp Nr. 2020/9002

Berufen des Mieters im Räumungsprozess auf Beendigung des Mietverhältnisses als eine unzumutbare Härte; Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Mieters und zu den konkreten Auswirkungen seiner behaupteten Erkrankungen auf die Lebensführung im Allgemeinen i.R.d. Gebots des rechtlichen Gehörs

Beruft sich der Mieter im Räumungsprozess darauf, die Beendigung des Mietverhältnisses stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar (§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB) und trägt er zu seinen diesbezüglich geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen substantiiert sowie unter Vorlage aussagekräftiger fachärztlicher Atteste vor, verstößt die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Mieters sowie zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen seiner - behaupteten - Erkrankungen auf die Lebensführung im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung regelmäßig gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; im Anschluss an Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133, Rn. 31, 44 und VIII ZR 167/17, NJW-RR 2019, 972 Rn. 38).

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Würzburg - 4. Zivilkammer - vom 19. Februar 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Februar 2019 aufgehoben.