Die Kläger, Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sind Mieter einer Tennishalle und einer Squash-Anlage. Über die Tennishalle schlossen sie am 25. Mai 1982 mit dem Beklagten einen (Unter-) Mietvertrag. Das Mietverhältnis war zunächst für die Zeit vom 1. Mai 1982 bis 30. April 1987 fest vereinbart. In dem Vertrag ist unter anderem bestimmt:
"§ 4 Mietzins, Mietzinsänderung, Zahlungsbestimmungen
Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter eine Gegenforderung nur aufrechnen, wenn er dies mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses beim Vermieter schriftlich angekündigt hat.
§ 9 Kaution
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