BGH - Urteil vom 16.12.1987
VIII ZR 48/87
Normen:
BGB § 387, § 535 ;
Fundstellen:
BB 1988, 293
BGHR BGB § 387 Beschränkung 1
BGHR BGB § 535 Aufrechnung 1
DRsp I(128)174a-b
DRsp I(133)336d
DRsp-ROM Nr. 1992/2744
MDR 1988, 488
NJW 1988, 1201
NJW-RR 1988, 329
WM 1988, 508
WuM 1988, 159
ZMR 1988, 135
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Heilbronn,

Berufung auf ein mietvertragliches Aufrechnungsverbot nach Beendigung des Mietverhältnisses

BGH, Urteil vom 16.12.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 48/87

DRsp Nr. 1992/2743

Berufung auf ein mietvertragliches Aufrechnungsverbot nach Beendigung des Mietverhältnisses

»Die Einhaltung der in einem Mietvertrag über Gewerberaum vereinbarten Bestimmung, daß der Mieter gegenüber dem Vermieter eine Gegenforderung nur aufrechnen darf, wenn er das mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angekündigt hat, kann der Vermieter nicht mehr verlangen, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist, der Mieter das Objekt geräumt und herausgegeben hat und lediglich noch wechselseitige Ansprüche abzurechnen sind.«

Normenkette:

BGB § 387, § 535 ;

Tatbestand:

Die Kläger, Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sind Mieter einer Tennishalle und einer Squash-Anlage. Über die Tennishalle schlossen sie am 25. Mai 1982 mit dem Beklagten einen (Unter-) Mietvertrag. Das Mietverhältnis war zunächst für die Zeit vom 1. Mai 1982 bis 30. April 1987 fest vereinbart. In dem Vertrag ist unter anderem bestimmt:

"§ 4 Mietzins, Mietzinsänderung, Zahlungsbestimmungen

Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter eine Gegenforderung nur aufrechnen, wenn er dies mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses beim Vermieter schriftlich angekündigt hat.

§ 9 Kaution