OLG Nürnberg - Urteil vom 15.05.1998
8 U 4293/97
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 1111
NJW-RR 1998, 1265
NZM 1998, 660
WM 1998, 1968
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 5377/97

Berufung der Bank auf ein in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregeltes Pfandrecht

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.05.1998 - Aktenzeichen 8 U 4293/97

DRsp Nr. 1998/15861

Berufung der Bank auf ein in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregeltes Pfandrecht

Die Berufung der Bank auf ein in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregeltes Pfandrecht verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Bank auf einem zum Zwecke der Sicherheit für Forderungen aus einem Mietverhältnis angelegten Sparkonto den Aufdruck anbringt "gesperrt wegen Mietkaution". Der Vermieter durfte darauf vertrauen, daß er nach Übergabe des Sparbuches an ihn wegen seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis gesichert sei und kein anderer ohne seine Einwilligung über die Forderung verfügen könne.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO). Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.

Die Kläger sind Inhaber der Forderung gegen die Beklagte, die sich aus dem durch ihren Mieter A eröffneten Sparkonto bei der Beklagten ergibt. Diese Forderung haben sie durch Abtretung seitens des Kontoinhabers in der Form der Freigabeerklärung vom 26. Juli 1996 erworben. Der Beklagten ist es verwehrt, sich den Klägern gegenüber auf ihr vorrangiges Pfandrecht an der Forderung zu berufen, weil sie sich dadurch in unannehmbarer Weise mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzt.