Die Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO). Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
Die Kläger sind Inhaber der Forderung gegen die Beklagte, die sich aus dem durch ihren Mieter A eröffneten Sparkonto bei der Beklagten ergibt. Diese Forderung haben sie durch Abtretung seitens des Kontoinhabers in der Form der Freigabeerklärung vom 26. Juli 1996 erworben. Der Beklagten ist es verwehrt, sich den Klägern gegenüber auf ihr vorrangiges Pfandrecht an der Forderung zu berufen, weil sie sich dadurch in unannehmbarer Weise mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzt.
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