I.
Die zulässige Berufung des Antragsgegners ist nicht begründet.
1.) Das Landgericht hat der Antragstellerin zu Recht einen Verfügungsanspruch zugebilligt. Der Antragsgegner war nämlich aufgrund des Mietvertrages vom 01. September 1990 verpflichtet, der Antragstellerin den Besitz an den im Vertrag bezeichneten Mieträumen zu überlassen. Er durfte den Vertrag nicht am 24. November 1989 fristlos kündigen. Denn die Antragstellerin befand sich mit der Zahlung der Mietzinsen für Oktober und November 1989 nicht im Schuldnerverzug. Ein solcher hätte gemäß § 284 Abs. 1 BGB vorausgesetzt, dass der Zahlungsanspruch des Antragsgegners fällig gewesen wäre. Das indessen traf nicht zu.
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