OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.10.1990
10 U 93/90
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 137
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 29.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 521/89

Berufung des Vermieters auf Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.1990 - Aktenzeichen 10 U 93/90

DRsp Nr. 2001/14153

Berufung des Vermieters auf Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung

»1. Bleibt streitig, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache vor oder nach Rechtshängigkeit erledigt hat, so sind die allgemeinen materiellrechtlichen Beweislastregeln heranzuziehen.2. Beruft der Vermieter sich darauf, ihm sei es nach Vertragsschluss durch Gebrauchsüberlassung an einen Dritten unmöglich geworden, dem Mieter den Besitz einzuräumen, so lässt dies den weiterhin geltend gemachten Erfüllungsanspruch des Mieters nur entfallen, wenn das Unvermögen des Vermieters feststeht.«

Normenkette:

BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Antragsgegners ist nicht begründet.

1.) Das Landgericht hat der Antragstellerin zu Recht einen Verfügungsanspruch zugebilligt. Der Antragsgegner war nämlich aufgrund des Mietvertrages vom 01. September 1990 verpflichtet, der Antragstellerin den Besitz an den im Vertrag bezeichneten Mieträumen zu überlassen. Er durfte den Vertrag nicht am 24. November 1989 fristlos kündigen. Denn die Antragstellerin befand sich mit der Zahlung der Mietzinsen für Oktober und November 1989 nicht im Schuldnerverzug. Ein solcher hätte gemäß § 284 Abs. 1 BGB vorausgesetzt, dass der Zahlungsanspruch des Antragsgegners fällig gewesen wäre. Das indessen traf nicht zu.