AG Köln, vom 13.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 214 C 111/97
Berufungsbeschwer bei einer Klage auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen
LG Köln, Beschluss vom 05.09.1997 - Aktenzeichen 10 S 220/97
DRsp Nr. 2001/7479
Berufungsbeschwer bei einer Klage auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen
Begehrt der Vermieter die Feststellung, daß der Mieter aufgrund einer Mieterhöhung nach § 3MHG eine erhöhte Grundmiete zu zahlen habe und wird diese Klage wegen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens abgewiesen, so ist die Berufungsbeschwer wie bei einer Mieterhöhung gem. § 2MHG allein nach § 3ZPO zu ermitteln, wobei das Interesse des jeweiligen Berufungsklägers bezüglich der begehrten Feststellungen oder aber deren Abweisung im Regelfall mit dem 15fachen Monatsbetrag der begehrten Mieterhöhung zu bewerten ist.