LG Köln - Beschluss vom 05.09.1997
10 S 220/97
Normen:
ZPO § 511a;
Fundstellen:
WuM 1997, 688
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 13.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 214 C 111/97

Berufungsbeschwer bei einer Klage auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen

LG Köln, Beschluss vom 05.09.1997 - Aktenzeichen 10 S 220/97

DRsp Nr. 2001/7479

Berufungsbeschwer bei einer Klage auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen

Begehrt der Vermieter die Feststellung, daß der Mieter aufgrund einer Mieterhöhung nach § 3 MHG eine erhöhte Grundmiete zu zahlen habe und wird diese Klage wegen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens abgewiesen, so ist die Berufungsbeschwer wie bei einer Mieterhöhung gem. § 2 MHG allein nach § 3 ZPO zu ermitteln, wobei das Interesse des jeweiligen Berufungsklägers bezüglich der begehrten Feststellungen oder aber deren Abweisung im Regelfall mit dem 15fachen Monatsbetrag der begehrten Mieterhöhung zu bewerten ist.

Normenkette:

ZPO § 511a;

Gründe:

I.