LG Saarbrücken - Urteil vom 12.12.1997
13 BS 136/97
Normen:
ZPO § 3, 511a ;
Fundstellen:
WuM 1998, 171
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 14.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 1328/95

Berufungsbeschwer bei Klage auf Zustimmung einer Mieterhöhung

LG Saarbrücken, Urteil vom 12.12.1997 - Aktenzeichen 13 BS 136/97

DRsp Nr. 2001/10226

Berufungsbeschwer bei Klage auf Zustimmung einer Mieterhöhung

Der Wert des Streitgegenstandes und die Berufungsbeschwer bei einer Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung sind in Anlehnung an die Regelung des § 16 Abs. 5 GKG nach dem einjährigen Mieterhöhungsbetrag zu bemessen.

Normenkette:

ZPO § 3, 511a ;

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte hat in dem Anwesen der Kläger ... in ... eine Wohnung auf unbestimmte Zeit gemietet, für die sie einen monatlichen Mietzins von 300 DM zu zahlen hat. Die Kläger verlangen die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses ab 01.10.1995 auf 390 DM. Das AG Neunkirchen hat die Klage mit dem am 14.04.1997 verkündeten Urteil abgewiesen.

Dagegen wenden die Kläger sich mit Berufung.